Ukrainische Staatsangehörige
Informationen für ukrainische Staatsangehörige
Vertriebene aus der Ukraine haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches derzeit zumindest bis 4. März 2026 gilt.
Vertriebene aus der Ukraine haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches derzeit zumindest bis 4. März 2026 gilt.
Drittstaatsangehörige sind Personen, die
EU-Bürger:innen genießen innerhalb der Europäischen Union Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Pflegefachkräfte aus dem EU/EWR-Raum, die in Österreich in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen tätig sein möchten, benötigen einen Anerkennungsbescheid.
Kontaktinformationen im Bereich „Berufsanerkennung nichtärztliche Gesundheitsberufe“:
In Österreich sind Pflegeberufe gesetzlich reglementierte Berufe. Daher müssen im Ausland erworbene Studien- oder Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig nostrifiziert werden.
Die Website „Nursing in Austria“ dient als zentrale Anlaufstelle für Pflegekräfte, die ihre Ausbildung im Ausland (EU/EWR oder Drittstaat) erworben haben, und zukünftig als Pflegeassistent:in, Pflegefachassistent:in oder diplomierte:r Ge
Sie wollen herausfinden, welches Verfahren (Anerkennung oder Nostrifikation) für Sie anwendbar ist?
Der Wegweiser unterstützt Sie dabei und bringt Sie zur zuständigen Stelle.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit der einreisenden Person gelten unterschiedliche Gesetze für EU-Bürger:innen (inkl. EWR-Bürger:innen und Schweizerinnen/Schweizern), Drittstaatsangehörige oder ukrainische Staatsbürger:innen.
Auf der Seite www.migration.gv.at werden alle wichtigen Informationen über die Rot-Weiß-Rot-Karte angeführt, die sonstigen Arbeits- und Niederlassungsvoraussetzungen erklärt und es findet sich do