Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige sind Personen, die

  • weder EU-Bürger:innen
  • noch sonstige EWR‑Bürger:innen (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
  • noch Schweizer:innen sind.

Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten (wollen), benötigen einen Aufenthaltstitel. Wenn sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.

Die befristeten Aufenthaltstitel werden in der Regel für zwölf Monate ausgestellt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  1. Blaue Karte EU: Diese wird für zwei Jahre ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag hat eine kürzere Dauer. In solchen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von drei Monaten über die Dauer des Arbeitsvertrags hinaus ausgestellt.
  2. Rot-Weiß-Rot-Karte: Auch diese wird für zwei Jahre ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag hat eine kürzere Dauer. In solchen Fällen wird der Aufenthaltstitel ebenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten über die Dauer des Arbeitsvertrags hinaus ausgestellt.
  3. Niederlassungsbewilligung – Forscher:innen: Diese wird für bis zu zwei Jahre ausgestellt.
  4. Bestimmte Aufenthaltstitel (wie „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, „Niederlassungsbewilligung“, „Niederlassungsbewilligung – Angehörige:r“, „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und Aufenthaltstitel „Familienangehörige:r“) werden für drei Jahre ausgestellt, wenn die oder der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.

Bitte beachten Sie, dass der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität“ ebenfalls eine Option ist.

Rechtliches: